Hinweis zur Rücknahme von Verpackungen gemäß Verpackungsgesetz
Nach dem Verpackungsgesetz sind Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsgesetz verpflichtet, solche Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder ihre Verwertung zu sorgen, um so die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicherzustellen.
Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
LARU verwendet folgende Verpackungsmaterialien im Sinne dieser Regelung:
Transportverpackungen (Verpackungen, die den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind), Gewerbe- und Industrieverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
Wird bei der Lieferung unserer Produkte entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, nehmen wir solche Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder im Rahmen wiederkehrender Belieferungen auch bei einer der nächsten Anlieferungen zurück, sofern wir die Rückgabe dieser Verpackungen nicht anderweitig vertraglich geregelt haben.
Sollten Sie Fragen hierzu haben, so setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Ansprechpartner bei uns in Verbindung.